"Förderverein Zukunftsenergien, SolarRegio Kaiserstuhl,"

§ 1 Namen und Sitz des Vereines


1. Der Verein trägt den Namen:
"Förderverein Zukunftsenergien, Solarregio Kaiserstuhl e.V.
2. Sitz des Vereins ist Wyhl.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und Förderung von umweltfreundlicher Energieerzeugung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Betreiben einer PV-Schulanlage zu Bildungszwecken, Vorträge, Fachexkursionen, Bildungsarbeit, Öffentlichkeitsarbeit zur Nutzung regenerativer Energie. Der Verein setzt sich zum Ziel und zur Aufgabe, durch Förderung der Nutzung unerschöpflicher Energiequellen, durch Bildung, Erziehung, Projekte und Arbeitsgemeinschaften auf dem Gebiet der Umweltthemen- und des Klimaschutzes, auch im Rahmen der Agenda 21, die Allgemeinheit zu fördern und zu informieren.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele und arbeitet ehrenamtlich. Die Gemeinnützigkeit ist gegenüber dem Finanzamt zu beantragen und einzuhalten.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Mitgliedschaftserklärung beantragt. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitgliedes,
b) durch die schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand bis zum Ende des Geschäftsjahres.
c) durch Ausschluss

§ 4 Ausschluss von Mitgliedern

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
a) wenn es das Ansehen des Vereins schädigt,
b) wenn es seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt.
2. Der Antrag zum Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3. Bei Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

§ 5 Organe des Vereins und Haftung

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1.Die Haftung aller Vorstandsmitglieder (gem. § 11) oder Vereinsmitglieder (vgl. § 31a und b BGB), die unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die den Betrag gemäß § 31a BGB jährlich nicht übersteigt, wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2.Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

3.Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden oder Verluste. die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind.

 

6 Arbeitsgemeinschaften

Für besondere Projekte können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Die Arbeitsgemeinschaften wählen ihren Projektleiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist. Es können nur Projekte betreut werden, die dem Ziel des Vereines dienen. Der Vorstand ist den Arbeitsgemeinschaften gegenüber weisungsbefugt. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist die Arbeitsgemeinschaft und dessen Projektleiter zu bestätigen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei gleichberechtigten Sprecher/innen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
b) dem/der Schriftführer/in
c) dem/der Schatzmeister/in
d) einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Anzahl von Beisitzern
2. Die Funktion des Schriftführers und des Kassierers kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch von einer Person übernommen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bestellen und hat hierzu bei der nächsten Mitgliederversammlung die Zustimmung einzuholen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Sprecher/innen nach außen vertreten. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
4. Zur Vorstandssitzung wird durch eine/n der Sprecher/innen schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen eingeladen. In eiligen Fällen ist eine kürzere Frist zulässig.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. In eiligen Fällen können Beschlüsse auch nach tel. Absprache getroffen werden.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes wird in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die erste Amtsdauer eines/einer der Sprecher/innen beträgt nur ein Jahr, so dass in der Folge die Wahl der weiteren Sprecher/innen jeweils versetzt stattfindet.
7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit werden auf Nachweis erstattet. Die Erstattungsrichtlinen und Vergütungen werden durch Vorstandsbeschluss festgelegt und Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen  unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben für den Vorstand sind möglich.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, erstmals 2002. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher einzuladen. Die Einladung erfolgt nur über das örtliche Mitteilungsblatt, über die lokale Presse und per e-mail.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.                          

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Für Beschlüsse und Wahlen gilt die einfache, für Satzungsänderungen die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

9 Kassenrevisoren

1. Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Die Revisoren führen einmal jährlich eine ordentliche Kassenprüfung durch.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse werden innerhalb von vier Wochen in einem Protokoll niedergelegt, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

§ 11 Beiträge und Werbeeindrucke

1. Jedes Mitglied ist zur Leistung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Bedingungen für den Werbeeindruck bestimmen die Mitgliederversammlung.
3. Der Jahresbeitrag wird durch Lastschrift oder Überweisung bis Ende Februar des laufenden Jahres geleistet. Im Gründungsjahr bis spätestens 31. Dezember 2001
4. Fördermitglieder können einen Werbeeindruck beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Werbeeindruck kann erst bei Neudrucken berücksichtigt oder verändert werden und wird vom Fördermitglied bis zum vollständigen Aufbrauch der Druckschriften ausdrücklich und unwiderruflich geduldet, auch wenn das Mitglied aus dem Verein austritt.


§ 12 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei der mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen, erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind bei der ersten Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so kann bei
einer erneut einberufenen Versammlung der Verein mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Stiftungsfonds der Badisch-Elsässischen Bürgerinitiativen im Rahmen der Dachstiftung für individuelles Schenken in der GLS Treuhand e.V. , der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsmitgliederversammlung beschlossen ist.
2. Sofern zur Erlangung der Anerkennung als gemeinnütziger und besonders förderungswürdiger Verein vom Finanzamt Änderungen der Satzung verlangt werden bzw. Änderungen der Satzung vom Registergericht verlangt werden, wird der Vorstand bevollmächtigt, die Satzung entsprechend zu ändern.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung in Wyhl am Kaiserstuhl, am 4. Oktober 2001 im Landgasthof "Alt Wyhl"

geändert in der Mitgliederversammlung vom  05.Juli .2019

 

Vereinsregister Freiburg 270364